Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich

  1. Diese AGB finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung (z.B. Kauf-, Liefer-, Servicevertrag, etc.) zwischen der TomEnSo (short TES) und dem Kunden sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, etc., gleich, ob mündlich, schriftlich oder per Internet.
  2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung.

Angebot

  1. Das Angebot der TES erfolgt schriftlich und ist freibleibend.
  2. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von der TES schriftlich bestätigt worden ist.
  3. Garantien sind nur verbindlich, wenn und soweit sie in einem Angebot oder sonst durch die TES als solche besonders abgegeben bzw. bezeichnet sind.
  4. Gewichts- und Maßangaben in Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wird (Abbildungen, Zeichnungen, etc.) beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine 100%ige Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  5. Wegen der ständigen Weiterentwicklung des Standes der Technik, der Produkte und des Services behält sich die TES vor, Produkte und Services jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist.

Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TES maßgebend, im Fall eines Angebotes der TES mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen bzw. mit Vertretern getroffenen Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der TES.

Preise

  1. Es gelten die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Die Preise gelten - sofern in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthalten ist - mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Zahlung

  1. Die Zahlung ist nach den in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zu leisten.
  2. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für den Verzugszeitraum Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.
  3. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche nur zu, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn der TES eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Kunden bekannt wird, die den Kaufpreis-anspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand. Die TES ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei verschuldetem Rücktritt hat der Kunde der TES neben der Entschädigung für Nutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden.

Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi-gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungsabsicherung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der TES verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der TES liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Weiterhin liegt kein Lieferverzug vor, wenn behördliche oder sonstige für die Erbringung der Leistung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen. Nachträglich von dem Kunden gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Einigung über die gewünschte Änderung neu zu laufen beginnt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der TES nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die TES dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei Lagerung im Werk der TES beträgt das Lagergeld 0,5% des Lieferpreises pro angefangenem Monat bis maximal 5% des Lieferpreises. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt der TES unbenommen. Die TES ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche aufgrund Annahmeverzuges bleiben unberührt.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

Gefahrenübergang und Versicherung

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die TES noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Ausstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maß-gebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der TES über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Nur auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die TES gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versand-bereitschaft und deren Mitteilung ab auf den Kunden über. Jedoch ist die TES verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen abzuschließen.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, von dem Kunden unbeschadet der Rechte aus § 9 entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

Eigentumsvorbehalt und Versicherung

  1. Die TES behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegen-stand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Dasselbe gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der ausländische Kunde hat den Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusichern und ist verpflichtet, darüber mit der TES zu verhandeln. Auch bei Ein- oder Anbau des Liefergegenstandes in bzw. an eine Maschine oder Anlage oder bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einer übergeordneten Sache bleibt der Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang bestehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln. Die TES ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nach-weislich abgeschlossen hat. Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig vor-zunehmen, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.
  3. Der Kunde darf bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand weder verpfänden, vermieten, verleihen, zur Sicherung über-eignen, an Dritte veräußern, noch Rechte hieran an Dritte abtreten. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügun-gen durch Dritte hat er die TES unverzüglich zu benachrichtigen. Berechtigte (gerichtliche und außergerichtliche), beim Dritten nicht eintreibbare Interventions-kosten, etwa einer Klage nach § 771 ZPO, trägt der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, kann die TES nach Mahnung die Kaufsache zur Sicherung einstweilen zurücknehmen.
  5. Für den Fall einer abredewidrigen oder genehmigten Weiterveräußerung durch den Kunden wird die ihm daraus entstehende Forderung schon jetzt im Voraus in Höhe des Kaufpreisanspruches der TES (einschließlich Umsatzsteuer) an diese abgetreten. Die TES nimmt die Abtretung an. Sie wird ermächtigt, die abgetretene Forderung bei Zahlungsverzug des Kunden selbst einzu-ziehen. Sie kann auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Kunde teilt in diesem Fall der TES die zum Einzug erforderlichen Angaben zum Dritten mit, überreicht ihr die erforderlichen Unterlagen und teilt dem Dritten die Abtretung mit. Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für die TES; diese erlangt Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturaendbetrages der Kaufsache zum Beschaffungswert der anderen verarbeiteten Sachen zu diesem Zeitpunkt. Verbindet der Kunde die Kaufsache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegen-ständen, so erwirbt die TES an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu demjenigen der anderen Gegenstände zu diesem Zeitpunkt. Verbindet der Kunde die Kaufsache mit dem Grundstück eines Dritten, so tritt er schon jetzt auch alle ihm daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche in Höhe des Kaufpreisanspruches der TES (einschließlich Umsatzsteuer) an diese ab. Die TES nimmt die Abtretung an.
  6. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigen-tumsvorbehalt sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen diesem zustehen.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens berechtigt die TES, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die TES unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Ziffer 4 wie folgt:

Sachmängel

  1. All diejenigen Teile sind nachträglich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der TES auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrüber-gang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
    Die festgestellten Mängel sind der TES unverzüglich schriftlich zu melden und die betreffenden Teile ihr auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum der TES.
  2. Zur Vornahme aller der TES notwendig erscheinenden Nach-besserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der TES die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die TES von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die TES sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der TES Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die TES - soweit sich die Beanstandung als berechtigt und fristgerecht heraus-stellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, kommen die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte hinzu. Diese Kostenübernahme bleibt auf das Inland beschränkt. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
  4. Der Kunde hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die TES eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nach-besserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels frucht-los verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Keine Gewähr wird für Verschleiß-teile und insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsach-gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von der TES zu verantworten sind. Für die Korrosionsbeständigkeit in Bezug auf die verwendeten Werk-stoffe haftet die TES nicht; korro-sive Einflüsse unterliegen im Einzelfall erheblichen Veränder-ungen während der Betriebszeit.
  6. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der TES vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufge-hoben. Dasselbe gilt auch bei Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von der TES stammen, jedoch als Original-Ersatzteile für die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes erforderlich sind.
  7. Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird die Gewährleistung nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Dasselbe gilt für die Einhaltung technischer und rechtlicher Vorschriften außerhalb Deutsch-lands.
  8. Rechtsmängel
    Führt die Benutzung des Liefer-gegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird die TES auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegen-stand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts-verletzung nicht mehr besteht. Außerhalb Deutschlands gilt dies nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung. Ist dies zu wirtschaft-lich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraus-setzungen steht auch der TES ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die TES den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten An-sprüchen dritter Schutzrechts-inhaber freistellen.
  9. Die in Ziffer 8 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
    • der Kunden die TES unverzüglich von behaup-teten Rechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Kunde die TES in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge-
      machten Ansprüche unter-stützt,
    • der TES alle Abwehr-maßnahmen einschließlich gerichtlicher und außerge-richtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefer-gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise ver-wendet hat.

Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch ein Verschulden der TES infolge Verletzung von Aufklärungspflichten oder anderer vertraglicher Neben-pflichten von dem Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der § 9 und § 10.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent-standen sind, haftet die TES - gleich aus welchem Rechts-grund – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt leichte Fahrlässigkeit oder im Falle von Mitarbeitern ohne Leitungs- oder Entscheidungs-funktion auch grobe Fahrlässigkeit vor,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die sie arglistig ver-schwiegen oder deren Abwesen-heit sie garantiert hat,
    • bei Mängeln des Liefergegenstan-des, soweit nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird (Bei Ansprüchen aus Produkthaftungs-gesetz ist die TES berechtigt, ihre Ansprüche aus dem entsprechen-den Versicherungsvertrag abzu-treten, soweit rechtlich zulässig. Bei Annahme der Abtretung sind An-sprüche aus dem Produkthaftungs-gesetz damit abschließend gere-gelt.),
    • bei schuldhafter Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten (Kardi-nalpflichten) auch bei grober Fahr-lässigkeit von Angestellten ohne Leitungs- oder Entscheidungsfunk-tion oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden.
      Im Rahmen der Deckung der Produkthaft-pflichtversicherung der TES für Sachschäden gelten vorstehende Haftungsfreizeichnungs-und Haftungsbegrenzungsklauseln nicht.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Fremdprodukte

Bei Mängeln an Produkten, die von der TES mitgeliefert, aber nicht von der TES hergestellt wurden, und als solche Produkte gegenüber dem Kunden gekennzeichnet wurden, gelten nur die Garantie-bestimmungen des jeweiligen Produkt-herstellers. Erforderliche Garantieer-klärungen fügt die TES den Produkten bei; die Garantiebedingungen sind von dem Kunden zu akzeptieren.

Rücktrittsrecht des Kunden

  1. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der TES die gesamte Leistung vor Gefahrübertragung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teil-lieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der TES. Im Übrigen gilt § 10.2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich (z.B. durch das Verschweigen von Lieferhindernissen), ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen und der Kunde bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Setzt der Kunde der TES - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10.2.

Vertragsanpassung, Rücktrittsrecht der TES

  1. Sollten unvorhersehbare Ereignisse nach § 6 Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich auf den Betrieb der TES erheblich einwirken, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst. Ist dies wirtschaftlich unvertretbar, kann die TES vom Vertrag zurücktreten. Will die TES von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, muss sie dies aber unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden mitteilen und zwar selbst dann, wenn bereits eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.
  2. Bei Auftragszurückstellungen und Auftrags-stornierungen des Kunden ist die TES so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Nur der konkrete, voraussehbare Schaden ist erstattungsfähig. Entgangener Gewinn sowie Rechts-anwalts- und Gerichtskosten gehören zu diesen konkreten und voraussehbaren Erstattungsansprüchen.

Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Kunden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.
  2. Offene Mängel sind zur Wahrung der Mängelrechte umgehend nach dem Empfang / nach der Inbetriebnahme schriftlich durch den Kunden in einem Protokoll festzuhalten und durch einen Beauftragten der TES per Unterschrift zu bestätigen.
  3. Bei Nachbesserung oder Neulieferung beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.

Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht-exklusives Nutzungsrecht auf der Basis des Bedienerhandbuches eingeräumt. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Medium überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nur bei schriftlicher Zustimmung zulässig. Die mitgelieferte Software darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der TES verändert werden.

Montage

  1. Montagearbeiten sind, wenn nicht anderes
    vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Verzögert sich die Montage oder Inbetrieb-nahme ohne Verschulden der TES, so hat der Kunde die Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  2. Für Mängel der Montage gelten die obigen Regelungen entsprechend.

Geheimhaltung, Gewerblicher Rechtsschutz

  1. An Zeichnungen, Plänen, Bedienungs-anleitungen, technischen Beschreib-ungen, Kostenvoranschlägen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich die TES das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert noch für andere als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet noch Dritten zugänglich gemacht (auch nicht durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt für jegliche Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäfts-geheimnisse der TES, die dem Kunden zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden.
  2. Der Kunde erkennt die Patentrechte, Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte der TES, auch an der mitgelieferten Software, an, gleich, ob diese nach deutschem oder anwendbarem ausländischem Recht gelten. Im Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche Zustimmung der TES nicht zulässig.
  3. Jeglicher Nachbau der von der TES gelieferten Maschinen, Anlagen, Kompo-nenten oder Teilen derselben ist unzulässig. Zuwiderhandlungen werden von der TES ausnahmslos und mit allen weltweit zur Verfügung stehenden Maßnahmen des Straf- und Zivilrechtes verfolgt.

Export

Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontroll-vorschriften der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Dasselbe gilt für Import-vorschriften. Gemäß den vorstehend aufgeführten Import-/Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Sitz der TES ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen.
  2. In diesen Geschäftsbedingungen vorge-sehene schriftliche Mitteilungen an die TES sind unmittelbar an den Sitz der TES zu richten.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für den Sitz der TES zuständige Gericht. Die TES ist auch berechtigt, an dem Sitz des Kunden zu klagen.

Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der TES und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts-bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
  3. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der TES.

Berlin, Mai 2014

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